Pressemitteilung des Ministerium für Umwelt, Umwelt, Energie und Klimaschutz 16. Sep. 2016

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Horst Kortlang und Dr. Gero Hocker (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Windkraftanlagen können mit Auflagen genehmigt werden. Beispiele hierfür wären u. a. regelmäßige Lärmmessungen oder auch Nachtabschaltungen. Immer wieder wird berichtet, dass die Betreiber diese Auflagen nicht oder nur unzureichend erfüllen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die finanzielle Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Fragen der Errichtung und des Betriebs von Energieanlagen sind nicht Gegenstand des EEG, sondern richten sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Windenergieanlagen ab einer Höhe von mehr als 50 m unterliegen dabei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht. Windenergieanlagen bis zu 50 m unterfallen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und müssen abhängig von ihrer Höhe die Genehmigungs-voraussetzungen des § 62, § 63 oder § 64 NBauO erfüllen. Die Aufsicht über die Einhaltung von in der jeweiligen Genehmigung verfügten Auflagen obliegt den jeweils zuständigen staatlichen Überwachungsbehörden.1. Welche Konsequenzen kann ein Verstoß gegen Auflagen haben?

Eine Auflage ist in Anlehnung an § 36 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz eine Nebenbestimmung, durch die dem Genehmigungsinhaber ein selbständiges Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Sie enthält in der Regel Nebenpflichten zum Betrieb der Anlage. Die Einhaltung der Auflage ist für den Bestand und die Wirksamkeit der Genehmigung ohne unmittelbare Bedeutung und kann selbstständig erzwungen werden.

Beachtet ein Anlagenbetreiber eine entsprechende Auflage nicht, kann die zuständige Behörde nach § 20 Absatz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage untersagen. Außerdem kommt nach Fristsetzung ein Widerruf der Genehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Betracht. Daneben ist auch die Durchsetzung durch Verwaltungszwang möglich.

Sollte der Anlagenbetreiber schuldhaft gegen eine Auflage verstoßen haben, so könnte auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG vorliegen.

2. Welche Möglichkeiten gibt es, die Einspeisevergütung bei Verstößen gegen Auflagen für den Zeitraum der ungenehmigten Laufzeit zu kürzen bzw. zu streichen?

Das EEG sieht zwar vor, die Förderung bei Pflichtverstößen von Anlagenbetreibern zu kürzen oder auf Null zu verringern. Dies betrifft allerdings die Sanktionierung von Verstößen gegen Vorgaben des EEG. Nicht vorgesehen ist, die Vergütungszahlung bei Verstößen gegen Auflagen aus einem Genehmigungsbescheid zu kürzen oder zu streichen.

3. Werden der Überwachungsbehörde die Höhe der Einspeisevergütung und die Auflagen der Genehmigungsbehörde übermittelt?

Eine gesetzliche Verpflichtung der Netzbetreiber zur Übermittlung der Höhe der aufgrund des EEG gewährten Förderung an die Überwachungsbehörden besteht nicht. In der Regel sind die Genehmigungsbehörde und die Überwachungsbehörde im Rahmen der Genehmigung und Überwachung von Windenergieanlagen identisch. In anderen Fällen wird der Genehmigungsbescheid den Überwachungsbehörden übermittelt.

Herausgeber: Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz